BGH Beschluss v. - I ZB 63/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Der Schuldner hat gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom als unzulässig verworfen worden war, Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat diese mit Beschluss vom als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hatte. Mit Schreiben vom hat der Schuldner die oben bezeichneten Richter am Bundesgerichtshof wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

2 Das Ablehnungsgesuch ist schon nicht statthaft, weil der Senatsbeschluss vom zwar erst am zur Post gegeben worden, das Ablehnungsgesuch aber erst danach am Abend des um 21.35 Uhr per Telefax beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Das Ablehnungsgesuch ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil die vom Beklagten dafür vorgetragene Begründung von vornherein ungeeignet ist, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen. Das Vorbringen des Schuldners erschöpft sich darin, dass er die von ihm abgelehnten Richter als nicht zur Entscheidung des Verfahrens berufen ansieht. Damit hat der Schuldner keinen Befangenheitsgrund vorgetragen und glaubhaft gemacht, der sich individuell auf die von ihm abgelehnten Richter bezieht (vgl. , [...] Rn. 3 f.). Im Hinblick darauf entscheidet der Senat abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. , [...] Rn. 2 f. mwN).

Fundstelle(n):
TAAAE-49550