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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 8 K 2647/06 EFG 2013 S. 1912 Nr. 23

Gesetze: EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KredWG § 1 Abs. 3

Gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft bei Mitbeteiligung von natürlichen Personen

Leitsatz

  1. Mit dem Wertpapierportfolio wird keine originäre gewerbliche Tätigkeit i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausgeübt, wenn die entfaltete Tätigkeit nicht dem Bild eines Wertpapierhandelsunternehmens bzw. eines Finanzunternehmens i.S.d. § 1 Abs. 3 KredWG entspricht.

  2. Das Tatbestandsmerkmal „persönlich haftender Gesellschafter” knüpft typisierend an die gesellschaftsrechtliche Stellung des Gesellschafters an. Individuell vereinbarte Haftung ausschlösse sind insoweit unbeachtlich.

  3. Eine gewerbliche Prägung liegt nur dann vor, wenn ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind.

  4. Sind an einer GbR neben der persönlich haftenden Kapitalgesellschaft zwei weitere natürliche Personen beteiligt, erfüllt diese die Voraussetzungen einer so genannten gewerblich geprägten Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1912 Nr. 23
EStB 2014 S. 140 Nr. 4
StBW 2013 S. 1136 Nr. 25
WAAAE-49442

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 03.07.2013 - 8 K 2647/06

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