1. Gegen die Regelung des § 4
Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 UmwStG in der Fassung der Jahre 2007 und
2008 und ihre Anwendung im Wortsinne und damit die Nichtberücksichtigung
der ursprünglichen Anschaffungskosten bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken; insbesondere ist ein Verstoß gegen das sog. objektive
Nettoprinzip nicht zu erkennen.
2. Der Gesetzgeber bewegt sich mit der Neuregelung
des § 4 Abs. 6 UmwStG, die die Berücksichtigung
eines Übernahmeverlustes, wenn die übertragenen Anteile
innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag
entgeltlich erworben wurden, nicht mehr zulässt, im Rahmen
der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 8 Nr. 29 DStRE 2014 S. 1053 Nr. 17 Ubg 2014 S. 613 Nr. 9 FAAAE-49439
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 18.09.2013 - 3 K 1205/12
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