Für einen Entlastungsantrag gem. § 51 EnergieStG
gelten die formellen Voraussetzungen des § 95 EnergieStV.
Ein form- und fristgemäß gestellter Antrag kann
nicht formlos erweitert oder ergänzt werden. Wird nach
der Antragstellung eine Entlastung für weitere Mengen begehrt,
ist ein erneuter Antrag zu stellen, der den Anforderungen des § 95
EnergieStV zu genügen hat. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist
erlischt der Anspruch nach § 47 AO.
Fundstelle(n): LAAAE-49437
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.09.2013 - 4 K 98/12
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