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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 2037/12

Gesetze: AO § 119 Abs. 1, AO § 357 Abs. 1, BGB § 133, BGB § 157

Zur Auslegung vom Beteiligtenerklärungen im Verwaltungsverfahren.

Leitsatz

  1. Die Einspruchsentscheidung kann allein Gegenstand einer zulässigen Anfechtungsklage sein, wenn der Kläger geltend gemacht nur durch die Einspruchsentscheidung beschwert zu sein, z.B. weil die Finanzbehörde den Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen oder sich mit einem Einspruch befasst hat, der überhaupt nicht eingelegt worden war.

  2. Ein Antrag auf Kindergeld, der keine zeitliche Einschränkung enthält, ist nach seinem objektiven Inhalt in der Regel dahingehend zu verstehen, dass die Festsetzung von Kindergeld für den längst möglichen Zeitraum und somit auch für die Zeit vor der Antragstellung begehrt wird.

  3. Ein Bescheid, durch den ein zeitlich nicht näher konkretisierter Kindergeldantrag bestandskräftig abgelehnt wurde, bezieht sich nicht nur auf den Monat der Antragstellung und die darauf folgende Zeit bis zum Monat der Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung sondern auch auf den Zeitraum vor der Antragstellung.

Fundstelle(n):
XAAAE-49433

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 19.07.2013 - 3 K 2037/12

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