Beerdigungskosten keine zwangsläufigen außergewöhnlichen Belastungen
Leitsatz
1) Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen entstehen, sind grundsätzlich außergewöhnlich.
2) Die Verpflichtung des Erben zur Übernahme der Beerdigungskosten gem. § 1968 BGB ist keine persönliche Verpflichtung des
Erben, sondern eine Nachlassverbindlichkeit. Nimmt der Erbe die Erbschaft an, so beruht die Verpflichtung auf dem von ihm
selbst gesetzten Rechtsgrund. Sie ist deshalb nicht zwangsläufig im Sinne von § 33 Abs. 2 EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 44 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 50/2013 S. 3923 StBW 2013 S. 1136 Nr. 25 WAAAE-49429
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