Ausschluss des Abzugs von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen greift erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009
Leitsatz
1. § 52a Abs. 10 S. 10 EStG ist dahin auszulegen, dass der Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gemäß § 20 Abs. 9 S. 1 Halbs. 2 EStG ausgeschlossen ist.
2. Der Auffassung, dass § 20 Abs. 9 S. 1 Halbs. 2 EStG bereits vor dem anzuwenden sei, soweit (vor dem geleistete)
Werbungskosten mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die erst nach dem zufließen, ist nicht zu folgen.
3. Im Streitfall konnte offenbleiben, ob § 20 Abs. 9 S. 1 Halbs. 2 EStG auch auf nach dem geleistete Werbungskosten
anzuwenden ist, die mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem zugeflossenen sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2014 S. 1178 Nr. 19 EFG 2013 S. 1915 Nr. 23 EStB 2014 S. 142 Nr. 4 GStB 2014 S. 201 Nr. 6 KÖSDI 2014 S. 18679 Nr. 1 SAAAE-49426
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