Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines restlichen Mitunternehmeranteils.
Leitsatz
Der aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils erzielte Gewinn ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1
i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern, wenn alle stille Reserven in einem einheitlichen wirtschaftlichen
Vorgangs aufgedeckt werden.
Die Veräußerung von Teilen von Mitunternehmeranteilen nach dem fällt mangels Aufdeckung aller stillen Reserven
nicht mehr unter § 16,34 EStG.
Eine begünstigte Betriebsveräußerung liegt nicht vor, wenn der Unternehmer wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Veräußerung
seines übrigen Betriebs oder Teilbetriebs zurückbehält und für einen anderen betrieblichen Teil nutzt.
Werden in einem zeitlich zusammenhängenden und sachlich einheitlichen Vorgang zunächst Teilanteile auf Angehörige unentgeltlich
übertragen - ohne dass die stillen Reserven realisiert werden (§ 6 Abs. 3 EStG) - und sodann der gesamte Restanteil an einem
fremden Erwerber veräußert, liegt mangels zusammengeballte Aufdeckung aller stiller Reserven keine vollständige Aufgabe des
Mitunternehmeranteils vor.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1924 Nr. 23 EStB 2014 S. 140 Nr. 4 ErbStB 2014 S. 37 Nr. 2 UAAAE-49421
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 15.08.2013 - 1 K 2111/09
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