Besteuerungsrecht für Arbeitslohn im Rahmen der OSZE-Mission im Kosovo – OSZE-Mission als feste Einrichtung i.S.d. Art. 16
Abs. 2 Buchst. c DBA-Jugoslawien und Träger der gezahlten Vergütungen
Leitsatz
Tagegelder an ein im Inland ansässiges Mitglied der OSZE-Mission im Kosovo unterliegen nicht dem deutschen Besteuerungsrecht,
da sie i.S.d. Art. 16 Abs. 2 Buchst. c DBA-Jugoslawien von einer festen Einrichtung der OSZE im Kosovo getragen werden.
Dass die OSZE kein Unternehmen ist, das eine Geschäftstätigkeit oder eine selbständige Arbeit ausübt, steht der Einordnung
als feste Einrichtung nicht entgegen.
Die OSZE-Mission im Kosovo ist auch Träger der gezahlten Vergütungen, da sie wirtschaftlich gesehen mit dem Arbeitslohn belastet
ist.
§ 50d Abs. 8 Satz 1 EStG begründet kein Besteuerungsrecht Deutschlands, da der Kosovo auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet
hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 1628 Nr. 27 DStR 2014 S. 6 Nr. 27 DStRE 2014 S. 1181 Nr. 19 EFG 2014 S. 48 Nr. 1 EStB 2014 S. 143 Nr. 4 IStR 2014 S. 602 Nr. 16 TAAAE-49417
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 11.10.2013 - 13 K 4438/12 E
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