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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 1395/13 Kg EFG 2014 S. 53 Nr. 1

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1 Satz 3EStG § 64 Abs. 2 Satz 1EStG § 64 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. 3 e DVO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2

Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften Arbeitnehmers – Berechtigung bei Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Kindesmutter im EU-Ausland

Leitsatz

  1. Dem Kindergeldanspruch eines in Deutschland lebender Vaters steht die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Kindesmutter im EU-Ausland nicht entgegen.

  2. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG gilt nur, wenn prinzipiell mehrere Berechtigte den Anspruch auf Bewilligung des Kindergeldes geltend machen könnten.

  3. Durch die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 werden keine Ansprüche der im EU-Ausland wohnenden Kindesmutter begründet, die den einem im Inland wohnhaften Arbeitnehmer zustehenden Kindergeldanspruch schmälern oder gänzlich ausschließen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 53 Nr. 1
EStB 2014 S. 144 Nr. 4
PAAAE-49414

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 08.10.2013 - 10 K 1395/13 Kg

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