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FG Köln 24.10.2012 15 K 883/10, IWB 22/2013 S. 787

FG Köln | Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen im Ausland erzielter Einkünfte

Die genaue Höhe der in einer ausländischen Betriebsstätte erzielten Einnahmen und der dort getätigten Ausgaben stellt auch dann eine neue Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dar, wenn dem Finanzamt die Existenz der ausländischen Betriebsstätte und der ausländischen Einkünfte bekannt war. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Änderungsbefugnis nicht entgegen, wenn es der Steuerpflichtige unterlassen hat, die ausländischen Einkünfte in der Anlage AUS zu erklären.

Hinweis:

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben einer Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO entgegenstehen kann, wenn sie auf Tatsachen beruht, die dem Finanzamt infolge Verletzung der amtlichen [i]Grenzen der Bindung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei Verletzung von MitwirkungspflichtenErmittlungspflicht trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung des Steuerpflichtigen zunächst ...

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