Untersagung an die deutsche Zollbehörde, der eidgenössische Zollverwaltung die Mitteilung zu machen, dass die auf ein Nachprüfungsersuchen überprüften Ausfuhrwaren keine Ursprungserzeugnisse der Union sind, ohne ergänzende, vollständige und neutrale Sachverhaltsdarstellung zu den Umständen, die einen etwaigen Vertrauensschutz der Vertragspartner des Klägers in der Schweiz begründen könnten.
Wird durch die abschlägige Beantwortung des Nachprüfungsersuchens ohne Zusatz ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers beeinträchtigt?
Würde die zusätzliche Sachverhaltsdarstellung in der Mitteilung der deutschen Zollbehörde an die eidgenössische Zollverwaltung dem Zweck des Art. 33 Abs. 5 Satz 2 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der schweizerischen Eidgenossenschaft vom zuwiderlaufen?
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