Umsatzsteuer; Änderung des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l (neu) UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
I. Änderung des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l (neu) UStG aufgrund des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes
Durch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom (BGBl 2013 I S. 1809) wurden in § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG der bisherige Buchstabe k zu Buchstabe l und zeitgleich die „Sozialgrenze” von bislang 40 Prozent auf 25 Prozent herabgesetzt. Die Änderung ist am in Kraft getreten.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:
Mit der Herabsetzung der sog. „Sozialgrenze” sind Betreuungs- oder Pflegeleistungen, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, die nicht nach Sozialrecht anerkannt sind und mit denen weder ein Vertrag noch eine Vereinbarung nach Sozialrecht besteht, seit dem nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass die Betreuungs- oder Pflegekosten der Einrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.
Für die Berechnung der sog. „Sozialgrenze” ist das gesamte für die betreffende Einrichtung maßgebliche Kalenderjahr heranzuziehen.
Demnach sind Betreuungs- oder Pflegeleistungen von Einrichtungen, die in 2012 die 40 %- Grenze erfüllt haben, weiterhin unverändert umsatzsteuerfrei.
Einrichtungen, denen in 2012 die Betreuungs- oder Pflegekosten nicht in mindestens 40 %, aber in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Sozialträgern ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind, sind seit dem als anerkannte begünstigte Einrichtungen anzusehen. Betreuungs- oder Pflegeleistungen dieser Einrichtungen sind somit seit dem umsatzsteuerfrei.
Nimmt ein Unternehmer seine Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres 2013 neu auf, ist auf die voraussichtlichen Verhältnisse des laufenden Jahres 2013 abzustellen. Leistungen dieser Betreuungs- oder Pflegeeinrichtungen, die vor dem ihre Tätigkeiten aufgenommen haben und die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe b bis j UStG (a. F.) nicht erfüllen, sind nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG (a. F.) umsatzsteuerfrei, wenn die Betreuungs- oder Pflegekosten voraussichtlich in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Sozialträgern ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden. Werden die Betreuungs- oder Pflegekosten voraussichtlich nicht in mindestens 40 %, aber in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Sozialträgern ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet, sind die ab dem erbrachten Pflege- oder Betreuungsleistungen dieser Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG (n. F.) ebenfalls umsatzsteuerfrei.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Entsprechend den Ausführungen unter Abschnitt I wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom , BStBl 2013 I S. 846, der zuletzt durch das , BStBl 2013 I S. 1475, geändert worden ist, wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG” durch die Angabe „4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG” ersetzt.
In Abschnitt 4.12.6 Abs. 2 Nr. 12 Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c, d oder k UStG” durch die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c, d oder l UStG” ersetzt.
Abschnitt 4.16.1 wird wie folgt geändert:
Abschnitt 4.16.3 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG”
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sofern Betreuungs- oder Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen von Einrichtungen erbracht werden, die nicht nach Sozialrecht anerkannt sind und mit denen weder ein Vertrag noch eine Vereinbarung nach Sozialrecht besteht, sind diese nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe I UStG steuerfrei, wenn im vorangegangen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 % der Fälle dieser Einrichtung von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.”
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Ermittlung der 25 %-Grenze nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe I UStG müssen die Betreuungs- und Pflegekosten im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sein.”
In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „40 %” durch die Angabe „25 %” ersetzt.
Abschnitt 4.16.4 wird wie folgt geändert:
In der Zwischenüberschrift vor Absatz 1, in Absatz 2 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG” durch die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe I UStG” ersetzt.
In Absatz 2 wird die Angabe „40 %” durch die Angabe „25 %” ersetzt.
Abschnitt 4.16.5 wird wie folgt geändert:
In der Zwischenüberschrift vor Absatz 1 und in der Zwischenüberschrift vor Absatz 5 wird die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstaben b, d, i oder k UStG” durch die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c, i oder I UStG” ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG” durch die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe I UStG” ersetzt.
In der Zwischenüberschrift vor Absatz 5 wird die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c, i oder k UStG” durch die Angabe „§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c, i oder I UStG” ersetzt.
Diese Regelungen sind auf nach dem ausgeführte Umsätze anzuwenden.
BMF v. - IV D 3 -
S 7172/08/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 1477
DB 2013 S. 2711 Nr. 48
DStR 2013 S. 10 Nr. 47
DStR 2013 S. 2579 Nr. 48
StB 2014 S. 13 Nr. 1
StBW 2014 S. 12 Nr. 1
UStB 2014 S. 48 Nr. 2
WPg 2013 S. 1173 Nr. 23
WAAAE-49001