1. Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist für den einseitigen Verlust der Brust ohne Wiederaufbau ein GdB von 30 festzustellen. Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der Füße und der Arme, die lediglich mit einem GdB von 20 bzw 10 zu bewerten sind, erhöhen nicht das Gesamtausmaß der Behinderung.
2. Auch wenn im Widerspruchsverfahren lediglich eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit festgestellt wird und das weitere Widerspruchs- und Klageverfahren erfolglos bleibt, kommt eine teilweise Übernahme der Kosten im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung nach § 193 SGG in Betracht.
Fundstelle(n): UAAAE-48958
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 10.07.2013 - L 7 SB 17/11
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