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SteuerStud Nr. 12 vom Seite 725

Die Befreiung von Strafe oder Geldbuße durch Selbstanzeige

Persönliche Strafaufhebungsgründe im Steuerstrafrecht

Iris Zimmer

Sowohl der Täter bzw. Teilnehmer einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO als auch derjenige, der eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 1 AO begangen hat, hat es in der Hand, durch eine wirksame Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen bzw. die Festsetzung eines Bußgeldes zu vermeiden. Nicht jede Mitteilung des Steuerpflichtigen an sein Finanzamt, mit der dieser eine von ihm begangene Hinterziehung aufdeckt, hat jedoch tatsächlich befreiende Wirkung: Die Rechtsänderungen durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom machen es dem Hinterzieher schwer, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu erstatten, während im Bereich der leichtfertigen Steuerverkürzung die Befreiung von einer Geldbuße deutlich leichter bewirkt werden kann. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick darüber, was der Anzeigenerstatter zu beachten hat, unter welchen Voraussetzungen er frei von Strafe oder Geldbuße wird und welche Möglichkeit der Strafbefreiung es jenseits der Selbstanzeige gibt.

I. Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Der Täter oder Teilnehmer einer vollendeten Steuerhinterziehung kann nur unter den strengen Voraussetzungen des § 371 AO Straffreiheit erlangen. Er...

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Die Befreiung von Strafe oder Geldbuße durch Selbstanzeige

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