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infoCenter (Stand: Dezember 2023)

Sonstige Vermögensgegenstände (HGB, EStG)

Ingo Frank und Daniel Utz

1. Begriff

Die Sonstigen Vermögensgegenstände bilden einen Sammelposten unter der Bilanzpositionsgruppe Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände. Unter den Sonstigen Vermögensgegenständen sind alle Vermögensgegenstände zu erfassen, die nicht Anlagevermögen, Vorräte, Forderungen, Wertpapiere oder liquide Mittel darstellen.

Der Begriff des Vermögensgegenstands umfasst sowohl körperliche als auch immaterielle Werte. Nach § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB ist ein Vermögensgegenstand bei demjenigen zu bilanzieren, dem der wirtschaftliche Wert zuzurechnen ist. Das Vorliegen zivilrechtlichen Eigentums ist nicht zwingend erforderlich.

Im Steuerrecht wird der Begriff „Wirtschaftsgut“ verwendet, der jedoch nicht nur die Aktivposten, sondern auch die handelsrechtlichen Schulden umfasst.

2. Ansatz, Ausweis und Bewertung

2.1. Ansatz

Das handelsrechtliche Vollständigkeitsgebot erfordert den Ansatz sämtlicher Vermögensgegenstände. In der Bilanz sind das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen sowie hinreichend aufzugliedern.

Der Ansatz eines Sonstigen Vermögensgegenstands in der Handelsbilanz erfolgt, sobald ein Recht/Anspruch gegenüber einem Dritten rechtlich und wirtschaftlich entstanden bzw. hinreichend konkretisierbar ist. Nach den allgemeinen Ansatzkriterien setzt dies voraus, dass eine selbständige Bewertbarkeit sowie eine selbständige Verkehrsfähigkeit gegeben sind. Bilanzsteuerrechtlich wird beim Ansatz von Wirtschaftsgütern grundsätzlich nur auf deren Bewertbarkeit abgestellt.

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