Steuerfahndung – Steuerstrafverteidigung
2. Aufl. 2013
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X. Das Ermittlungsverfahren
1. Allgemeines
1061Sofern die Finanzbehörde das Verfahren selbständig durchführt, nimmt sie in Form der Bußgeld- und Strafsachenstelle die Rechte und Pflichten wahr, die im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zustehen (§ 399 Abs. 1 AO). Führt hingegen die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch, so hat die Bußgeld- und Strafsachenstelle die Rechte und Pflichten der Behörden des Polizeidienstes nach der StPO (§ 402 Abs. 1 AO; vgl. auch Rn 51, 1088).
Der Steuerfahndung und ihren Beamten stehen gem. § 404 Satz 1 AO unabhängig davon, welche Behörde das Verfahren leitet, die Rechte und Pflichten der Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der StPO zu (vgl. Rn 41 ff.).
1062Im Steuerstrafverfahren gilt das Legalitätsprinzip. Danach ist jede Strafverfolgungsbehörde gem. § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sind. Letzteres ist der Fall, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen und somit der sog. Anfangsverdacht gegeben ist (vgl. Rn 1063 ff.). Folglich kommt der staatsanwaltschaftlichen Behörde bzgl. des Vorliegens eines Anfangsverdachts ein Beurteilungsspielraum zu.