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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 133/12

Gesetze: StromStG 2006 § 9a Abs. 1 Nr. 3StromStG § 9a Abs. 1 Nr. 1 RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4

Stromsteuer: Stromsteuerentlastung nach § 9a StromStG

Leitsatz

1. Nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG in der ab dem geltenden Fassung wird nur der sog. Wärmestrom, nicht jedoch der sog. Kraftstrom von der Stromsteuer entlastet.

2. Nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG in der ab dem geltenden Fassung wird die Steuerentlastung nur für den Strom gewährt, der unmittelbar in die Elektrolyse einfließt, d. h. an den Elektroden anliegt und nicht für den Strom, der für Randbereiche der Elektrolyse wie etwa die Bewegung des Elektrolyts entnommen wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAE-48655

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.09.2013 - 4 K 133/12

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