Stromsteuer: Stromsteuerentlastung nach § 9a
StromStG
Leitsatz
1. Nach § 9a Abs. 1 Nr.
3 StromStG in der ab
dem geltenden Fassung wird nur der sog. Wärmestrom,
nicht jedoch der sog. Kraftstrom von der Stromsteuer entlastet.
2. Nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG
in der ab dem
geltenden Fassung wird die Steuerentlastung nur
für den Strom gewährt, der unmittelbar in die
Elektrolyse einfließt, d. h. an den Elektroden anliegt
und nicht für den Strom, der für Randbereiche
der Elektrolyse wie etwa die Bewegung des Elektrolyts entnommen
wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): SAAAE-48655
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.09.2013 - 4 K 133/12