Wird für Ware, die in mehreren Containern eingeführt
wird, für jeden Container eine Zollanmeldung abgegeben,
und ergibt eine mehrfache Probennahme aus fast allen Containern,
dass diese alle dieselbe Ware enthalten, aber eine andere als in
sämtlichen Anmeldungen übereinstimmend angegeben,
so steht Art. 71 Abs. 2 ZK einer Nacherhebung auch für
den nicht verprobten Container nicht entgegen, wenn für
die gesamte Ware in allen Containern eine Handelsrechnung und ein
Ursprungszeugnis vorliegen, nach denen es sich insgesamt um nur eine
einzige Ware gehandelt hat.
Fundstelle(n): UAAAE-48650
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 05.09.2013 - 4 V 93/13
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