Einbringung § 20 UmwStG, Anteil am Komplementär-GmbH als wesentliche Betriebsgrundlage
Leitsatz
1) Werden Anteile an der Komplementär-GmbH anlässlich der Einbringung eines Mitunternehmeranteils an einer GmbH & Co. KG in
eine Kapitalgesellschaft nicht mit übertragen, so steht dies der Buchwerteinbringung nicht entgegen, wenn die Beteiligung
an der Komplementär-GmbH nur 10% betragen hat und der Gesellschafter weder Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen noch Geschäftsführungsentscheidungen
verhindern kann.
2) Eine Beteiligung der Komplementär-GmbH am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust der Kommanditgesellschaft ist für die Einordnung
als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen des § 20 UmwStG unbeachtlich (gegen ).
Fundstelle(n): BB 2013 S. 2992 Nr. 49 BB 2014 S. 2606 Nr. 43 EFG 2014 S. 81 Nr. 1 PAAAE-48643
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FG Münster, Urteil v. 14.08.2013 - 2 K 4721/10 G,F
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