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FG Münster Urteil v. - 2 K 2483/11 F EFG 2014 S. 29 Nr. 1

Gesetze: AO § 42, EStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2

GmbH & atypisch stille Gesellschaft

Angemessenheit der Gewinn- und Verlustbeteiligung, Vorabgewinnzuweisung an einen Gesellschafter, Gestaltungsmissbrauch

Leitsatz

1) Bei einer GmbH & atypisch Still bestimmt sich die Angemessenheit der Gewinn- und Verlustbeteiligung primär danach, ob die Verteilung den finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschafter zu der Gesellschaft sowie den Beiträgen der einzelnen Gesellschafter für die Erreichung des Gesellschaftszwecks angemessen Rechnung trägt.

2) Die Angemessenheit der Ergebnisverteilung beurteilt sich dabei nicht allein nach den Verhältnissen nur eines Wirtschaftsjahres. Vielmehr ist ein längerer Zeitraum von 3 bis 5 Jahren zugrunde zu legen. Dies gilt auch für die Vereinbarung eines Vorabgewinns.

3) Für die Anerkennung einer Vorabgewinnzuweisung kommt es nicht darauf an, ob die Mitunternehmerschaft Gewinne erwirtschaftet.

4) Das Ausnutzen von Verlustausgleichspotential eines Gesellschafters durch eine vertraglich vereinbarte Vorabgewinnzuweisung ist kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.v. § 42 AO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 29 Nr. 1
KÖSDI 2014 S. 18715 Nr. 2
VAAAE-48641

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FG Münster, Urteil v. 14.08.2013 - 2 K 2483/11 F

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