Antrag auf Erlass einer Teileinspruchsentscheidung
Ermessensentscheidung des FA über Erlass eines Teilabhilfebescheids oder Teilstattgabe im Rahmen der Schlussentscheidung
Leitsatz
1. Seit der Einführung des § 367 Abs. 2a AO sind Entscheidungen über unselbständige Teile eines Einspruchs während des laufenden
Einspruchsverfahrens insgesamt zulässig geworden. Daher muss eine solche Teilentscheidung auch beantragt werden dürfen. Einspruchsführer
müssen sich nicht mehr auf den Abschluss des Gesamtverfahrens verweisen lassen.
2. Die Frage, ob ein Teilabhilfebescheid erlassen werden soll oder ob es zweckmäßiger ist, die Teilstattgabe im Rahmen der
Schlussentscheidung über den Einspruch vorzunehmen, erfordert eine Ermessensausübung. Diese kann nicht vom Finanzgericht im
auf den Erlass einer Teileinspruchsentscheidung gerichteten Klageverfahren getroffen werden, sondern ist dem FA vorbehalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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