Auf ein Mietverhältnis zwischen Brüdern können die Grundsätze zur steuerrechtlichen Anerkennung von Vertragsverhältnissen
zwischen nahestehenden Personen anzuwenden sein
Leitsatz
Ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes Näheverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Bruder als Mieter
kann angenommen werden, wenn kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt, der Mietzins „nach Kassenlage” gezahlt wird und kein
nlückenloser Nachweis vorliegt, der Vermieter zum jederzeitigen Betreten des Mietobjekts berechtigt ist und dieses auch als
seine Postadresse angibt und im Verwaltungsverfahren bereits mehrfach sein Einverständnis mit der steuerlichen Nichtanerkennung
des Mietverhältnisses geäußert, aber jeweils kurz danach wieder widerrufen hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 40 DStRE 2014 S. 1476 Nr. 24 StBW 2013 S. 1085 Nr. 24 EAAAE-48638
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