1. Aus der Wohnsitzverlegung der Kindsmutter und des Kindes ergibt sich noch nicht, dass die ursprünglich bestehende Kindergeldberechtigung
des Kindsvaters weggefallen ist und dieser durch den weiteren Kindergeldbezug eine Steuerstraftat begangen hat.
2.Sieht die Familienkasse im Rahmen von Billigkeitserwägungen aufgrund einer Weiterleitungsbestätigung davon ab, das Kindergeld
vom bisherigen Empfänger zurückzufordern, bleibt der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid dennoch weiter bestehen.