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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 7 V 7231/13 EFG 2014 S. 18 Nr. 1

Gesetze: EStG § 3 Nr. 26, EStG § 3 Nr. 26a, EStG § 3 Nr. 12 S. 1, EStG § 3 Nr. 12 S. 2, SGB IV § 41, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Kein Übungsleiter-Freibetrag für Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Beratung Rentenversicherter

„Betreuer” nur bei pädagogischer Ausrichtung

auch bei unterschiedlichen Tätigkeiten nur einmalige Gewährung der Freibeträge nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass von einer rechtlich selbstständigen Selbstverwaltungskörperschaft gezahlte Entschädigungen nach § 41 SGB IV, die eine als Rentenversichertenberaterin und Mitglied in einem Widerspruchsausschuss tätige Ruhestandsbeamtin erhält, weder nach § 3 Nr. 26 noch nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei sind.

2. Der „Betreuer” im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG muss eine pädagogische Ausrichtung haben. Kennzeichnend für pädagogische Tätigkeiten ist, dass sie eine umfassende Persönlichkeitsentwicklung beabsichtigen oder dass sie in einen strukturierten Ausbildungsgang eingebettet sind.

3. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG kann ebenso wie der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG auch bei Ausübung verschiedener Tätigkeiten nur einmal pro Jahr gewährt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 6 Nr. 10
DStRE 2014 S. 513 Nr. 9
EFG 2014 S. 18 Nr. 1
MAAAE-48631

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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.09.2013 - 7 V 7231/13

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