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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 5 V 5022/13 EFG 2014 S. 73 Nr. 1

Gesetze: UStG 2005 § 6 Abs. 4 S. 1, UStG 2005 § 6 Abs. 1 Nr. 2, UStG 2005 § 4 Nr. 1 Buchst. a, UStG 2005 § 6a Abs. 4, UStDV § 8, UStDV § 9, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Umsatzsteuer

Gutglaubensschutz bei Ausfuhrnachweisen mit gefälschten Zollstempeln

Leitsatz

Wird der zur Erlangung der Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung tatbestandlich geforderte Ausfuhrnachweis aufgrund der Fälschung der Ausfuhrstempel der polnischen Grenzzollstellen nicht erbracht, kann der Unternehmer im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des EuGH zum Gutglaubens- bzw. Vertrauensschutz im Umsatzsteuerrecht den Schutz seines guten Glaubens für sich in Anspruch nehmen, wenn er detailliert darlegt, dass er die Fälschung nicht hat erkennen können und in der Art der Geschäftsabwicklung kein Grund für Zweifel an der Seriosität der Abnehmer bestand (Verfahren der Aussetzung der Vollziehung).

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 10 Nr. 50
DStRE 2014 S. 364 Nr. 6
EFG 2014 S. 73 Nr. 1
Ubg 2014 S. 275 Nr. 4
RAAAE-48625

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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 04.06.2013 - 5 V 5022/13

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