Ist die Tätigkeit an einer Tunnelbaustelle, welche die einzige betriebliche Einrichtung des Arbeitsgebers darstellt, entsprechend
dem Tunnelvortrieb jeweils nur auf den zu erstellenden Tunnelteil begrenzt, liegt eine großräumige regelmäßige Arbeitsstätte
vor und die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zu dieser sind nur mit der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG
als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften abzugsfähig.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 4 DStRE 2014 S. 401 Nr. 7 EFG 2014 S. 28 Nr. 1 XAAAE-48623
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.05.2013 - 11 K 11138/11
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