Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Cash-GmbH auf dem steuerlichen Prüfstand
Änderungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
Seit Inkrafttreten der Neuregelung des ErbStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz am zählen gem. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG auch Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen – unter bestimmten Voraussetzungen – zum sog. Verwaltungsvermögen einer betrieblichen Einheit. Durch diese Neuregelung soll das Konstrukt der „Cash-GmbH“ verhindert werden, um Vermögen vorwiegend im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (weitgehend) steuerneutral übertragen zu können. Im folgenden Beitrag wird daher die Bedeutung und Besteuerung von Cash-GmbHs vor und nach Inkrafttreten der Neuregelung näher betrachtet.
Schmalbach, infoCenter, Erbschaft- und Schenkungsteuer NWB TAAAB-04804
Durch die Neueinführung von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz hat der Gesetzgeber die Cash-GmbH fast ausnahmslos für Erwerbe, für die die Steuer nach dem entsteht, „unattraktiv” gemacht.
Der BFH hält derzeit das seit geltende ErbStG insgesamt für verfassungswidrig und hat daher die Frage – nun bereits zum dritten Mal nach 1995 und 2006 – dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.
Bis zu deren finalen Prüfung ist daher Stpfl. in gleichgelagerten Fällen mit Vermöge...