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Unbestimmtheit einer Geschäftsanteilsabtretung
Eine Abtretungsvereinbarung, aus der sich nicht entnehmen lässt, welcher vorausgegangenen Kapitalerhöhung die beiden abgetretenen Geschäftsanteile zuzuordnen sind und welcher der beiden übernommenen nominell gleichen Geschäftsanteile welcher Person zuzuordnen ist, ist unwirksam. Die Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung rückständiger Einlagen blieb daher ohne Erfolg. Der Geschäftsführer einer Gesellschaft könne eine unrichtige Liste weiter nicht selbst ändern; eine Veränderung der Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG setze die Bewilligung des Betroffenen voraus (OLG Frankfurt/M., Urteil vom 19. 3. 2013 - 5 U 220/12, rkr.).