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Sozialversicherungsrecht | Einheitliches Beschäftigungsverhältnis bei im privaten und geschäftlichen Bereich tätiger Haushaltshilfe
Beschäftigt ein und derselbe Arbeitgeber (hier: Rechtsanwalt) eine Reinigungskraft zunächst für die Kanzleiräume und später dann auch als Haushaltshilfe für die Privaträume, liegt ungeachtet der arbeitsvertraglichen Gestaltung ein einheitliches (geringfügiges) Beschäftigungsverhältnis mit der Folge vor, dass die Tätigkeit in den Privaträumen nicht separat im Wege des (auch steuerbegünstigten) Haushaltsscheckverfahrens gem. [i]infoCenter „Geringfügige Beschäftigung“ NWB CAAAB-05368 § 8a SGB IV abgewickelt werden kann.
Es besteht weitgehend Einigkeit darin, dass eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse allenfalls dann infrage kommen kann, wenn jene bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden und nicht die Zusammenrechnungsvorschrift in § 8 Abs. 2 SGB IV anzuwenden ist, also nicht meh...