Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zimmervermietung an Prostituierte
, veröffentlicht am 23. 10. 2013
Der BFH hat sich mit einem etwas delikateren Sachverhalt auseinandergesetzt. Das „älteste Gewerbe der Welt“ birgt immer wieder ganz eigene steuerrechtliche Probleme. Diesmal geht es um die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei der Zimmervermietung an Prostituierte. Seit der Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Beherbergungsdienstleistungen stellt sich die Frage, ob dies auch für die Fälle der „gewerblichen Zimmervermietung“ im Rotlichtbereich gilt. Der BFH hat diesen Streit nunmehr beendet.
Leitsatz
Die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG setzt ebenso wie § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG eine Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung voraus. Hieran fehlt es bei einer Vermietung in einem „Bordell“.
B. Sachverhalt
Die Klägerin betreibt in selbst angemieteten Räumen ein sog. Eros-Center. Darin befanden sich 13 „Erotikzimmer“, die mit einem Doppelbett, Waschbecken, WC, Bidet, Whirlpool und Spiegeln ausgestattet waren. Die Zimmer wurden tage- bzw. wochenweise an Prostituierte vermietet. Die Miete pro Tag schwankte abhängig von der Ausstattung zwischen 110 und 170 €. In dem Zimmerpreis war eine Vollpension enthalten mit Heißgetränken und einer Flasche e...