Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei zusammenveranlagten Ehegatten
Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der jedem Ehegatten unter seinen persönlichen Voraussetzungen zustehenden Höchstbeträge (§ 10 Abs. 4 Satz 3 EStG).
Beiliegende Übersicht weist häufig vorkommende Fallvarianten und die den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge aus.
In diesem Zusammenhang weise ich insbesondere auf Folgendes hin:
Ist ein Ehegatte kostenlos in der Familienversicherung mitversichert, steht ihm nur der ermäßigte Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG i. H. v. 1.900 € zu. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass das Gesamteinkommen des mitzuversichernden Ehegatte 1/7 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV bzw. im Falle einer geringfügigen Beschäftigung 450 € im Monat nicht übersteigt (§10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Die Übersicht enthält die Grenzwerte für die aktuellen Veranlagungszeiträume (VZ) 2011 und 2012.
Dem im VZ beihilferechtlich berücksichtigungsfähigen Ehegatten eines Beamten steht ebenfalls nur der ermäßigte Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG zu (, BStBl 2013 II S. 608; Rz. 101 des BStBl 2013 I S. 1087). Für das Bestehen eines Beihilfeanspruchs für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten bestehen in den Beihilfeverordnungen unterschiedliche Einkommensgrenzen. In § 5 Abs. 6 Nr. 3 Satz 1 HBeihVO wurde festgelegt, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des zu berücksichtigenden Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG (VZ 2010–2012: 8.004 €) nicht übersteigen darf.
Höchstbeträge sonstige Vorsorgeaufwendungen
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Tätigkeit | Höchstbeträge in
€ | Begründung | ||
Ehemann | Ehefrau | Ehemann | Ehefrau | |
Arbeiter, Angestellter | Arbeiterin, Angestellte | 1.900,– | 1.900,– | sowohl für den Ehemann als auch für die
Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i. S. d.
§ 3
Nr. 62 EStG erbracht |
Arbeiter, Angestellter | Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] | 1.900,– | 1.900,– | für den Ehemann werden steuerfreie
Leistungen/Zuschüsse i. S. d.
§ 3
Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert |
Arbeiter, Angestellter | Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld] | 1.900,– | 1.900,– | für den Ehemann werden steuerfreie
Leistungen/Zuschüsse i. S. d.
§ 3
Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit |
Arbeiter, Angestellter | Arbeitslose, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) | 1.900,– | 1.900,– | für den Ehemann werden steuerfreie
Leistungen/Zuschüsse i. S. d.
§ 3
Nr. 62 EStG erbracht; die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert |
Arbeiter, Angestellter | Beamtin | 1.900,– | 1.900,– | für den Ehemann werden steuerfreie
Leistungen/Zuschüsse i. S. d.
§ 3
Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch |
Arbeiter, Angestellter | Elternzeit | 1900,– | 1900,– | für den Ehemann werden steuerfreie
Leistungen/Zuschüsse i. S. d.
§ 3
Nr. 62 EStG erbracht; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte) |
Arbeiter, Angestellter | Geringfügig Beschäftigte | 1.900,– | 1.900,– | für den Ehemann werden steuerfreie
Leistungen/Zuschüsse i. S. d.
§ 3
Nr. 62 EStG erbracht; der für die Ehefrau vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, jedoch ist sie kostenlos in der Familienversicherung mitversichert |
Arbeiter, Angestellter | Hausfrau | 1.900,– | 1.900,– | für den Ehemann werden steuerfreie
Leistungen/Zuschüsse i. S. d.
§ 3
Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert oder die Ehefrau ist – bei freiwilliger Krankenversicherung des Ehemanns (wg. Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze) – privat krankenversichert; der Höchstbetrag von 2.800 € ist jedoch anzusetzen, wenn für sie keine Familienversicherung besteht (eigene Einkünfte von mehr als 4.380 € (VZ 2011) bzw. 4.500 € (VZ 2012) jährlich). |
Arbeiter, Angestellter | Rentnerin | 1.900,– | 1.900,– | für den Ehemann werden steuerfreie
Leistungen/Zuschüsse i. S. d.
§ 3
Nr. 62 EStG erbracht; bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist sie i. d. R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge (nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkten verminderten allg. Beitragssatz) trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V |
Arbeiter, Angestellter | Selbständige | 1.900,– | 2.800,– | für den Ehemann werden steuerfreie
Leistungen/Zuschüsse i. S. d.
§ 3
Nr. 62 EStG erbracht; für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; der Höchstbetrag von 1.900 € ist jedoch anzusetzen, wenn sie kostenlos in der Familienversicherung mitversichert ist (eigene Einkünfte von nicht mehr als 4.380 € (VZ 2011) bzw. 4.500 € (VZ 2012) jährlich). |
Beamter | Arbeiterin, Angestellte | 1.900,– | 1.900,– | der Ehemann hat einen
Beihilfeanspruch; für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht |
Beamter | Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] | 1.900,– | 1.900,– | der Ehemann hat einen
Beihilfeanspruch; die arbeitslose Ehefrau ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert (da nicht familienversichert), die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit |
Beamter | Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld] | 1.900,– | 1.900,– | der Ehemann hat einen
Beihilfeanspruch; die arbeitslose Ehefrau ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit |
Beamter | Arbeitslose, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) | 1.900,– | 1.900,– | der Ehemann hat einen
Beihilfeanspruch; die arbeitslose Ehefrau ist zwar mangels Erhalt von Arbeitslosengeld II nicht pflichtversichert, der Ehemann hat jedoch auch einen Beihilfeanspruch für die Ehefrau |
Beamter | Beamtin | 1.900,– | 1.900,– | sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau
haben jeweils einen eigenen Beihilfeanspruch |
Beamter | Elternzeit | 1500,– | 1.900,– | der Ehemann hat einen
Beihilfeanspruch; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte) |
Beamter | Geringfügig Beschäftigte | 1.900,– | 1.900,– | der Ehemann hat einen
Beihilfeanspruch; der für die Ehefrau vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung führt zwar nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, jedoch hat der Ehemann auch einen Beihilfeanspruch für die Ehefrau |
Beamter | Hausfrau | 1.900,– | 1.900,– | der Ehemann hat einen
Beihilfeanspruch; der Ehemann hat auch einen Beihilfeanspruch für die nicht berufstätige Ehefrau |
Beamter | Rentnerin | 1.900,– | 1.900,– | der Ehemann hat einen
Beihilfeanspruch; bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist sie i. d. R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge (nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkten verminderten allg. Beitragssatz) trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V |
Beamter | Selbständige | 1.900,– | 2.800,– | der Ehemann hat einen
Beihilfeanspruch; für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; der Höchstbetrag von 1.900 € ist jedoch anzusetzen, wenn der Ehemann für sie einen Beihilfeanspruch hat (Unterschreiten der Einkommensgrenze) |
Rentner | Arbeiterin, Angestellte | 1.900,– | 1.900,– | bezieht der Ehemann Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, ist er i. d. R. nach
§ 5 Abs. 1
Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte
der Beiträge (nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkten verminderten allg.
Beitragssatz) trägt der Träger der Rentenversicherung gem.
§ 249a
SGB V; für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht |
Rentner | Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] | 1.900,– | 1.900,– | bezieht der Ehemann Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, ist er i. d. R. nach
§ 5 Abs. 1
Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte
der Beiträge (nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkten verminderten allg.
Beitragssatz) trägt der Träger der Rentenversicherung gem.
§ 249a
SGB V; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert |
Rentner | Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld] | 1.900,– | 1.900,– | bezieht der Ehemann Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, ist er i. d. R. nach
§ 5 Abs. 1
Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte
der Beiträge (nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkten verminderten allg.
Beitragssatz) trägt der Träger der Rentenversicherung gem.
§ 249a
SGB V; die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit |
Rentner | Arbeitslose, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) | 1.900,– | 1.900,– | bezieht der Ehemann Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, ist er i. d. R. nach
§ 5 Abs. 1
Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte
der Beiträge (nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkten verminderten allg.
Beitragssatz) trägt der Träger der Rentenversicherung gem.
§ 249a
SGB V; die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert |
Rentner | Beamtin | 1.900,– | 1.900,– | bezieht der Ehemann Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, ist er i. d. R. nach
§ 5 Abs. 1
Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte
der Beiträge (nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkten verminderten allg.
Beitragssatz) trägt der Träger der Rentenversicherung gem.
§ 249a
SGB V; die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch |
Rentner | Geringfügig Beschäftigte | 1.900,– | 1.900,– | bezieht der Ehemann Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, ist er i. d. R. nach
§ 5 Abs. 1
Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte
der Beiträge (nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkten verminderten allg.
Beitragssatz) trägt der Träger der Rentenversicherung gem.
§ 249a
SGB V; der für die Ehefrau vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, sie ist jedoch kostenlos in der Familienversicherung mitversichert |
Rentner | Hausfrau | 1.900,– | 1.900,– | bezieht der Ehemann Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, ist er i. d. R. nach
§ 5 Abs. 1
Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte
der Beiträge (nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkten verminderten allg.
Beitragssatz) trägt der Träger der Rentenversicherung gem.
§ 249a
SGB V; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert; der Höchstbetrag von 2.800 € ist anzusetzen, wenn für sie keine Familienversicherung besteht (eigene Einkünfte von mehr als 4.380 € (VZ 2011) bzw. 4.500 € (VZ 2012) jährlich). |
Rentner | Rentnerin | 1.900,– | 1.900,– | beziehen sowohl der Ehemann als auch
die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sind sie
i. d. R. nach
§ 5 Abs. 1
Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte
der Beiträge (nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkten verminderten allg.
Beitragssatz) trägt der Träger der Rentenversicherung gem.
§ 249a
SGB V |
Rentner | Selbständige | 1.900,– | 2.800,– | bezieht der Ehemann Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, ist er i. d. R. nach
§ 5 Abs. 1
Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte
der Beiträge (nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkten verminderten allg.
Beitragssatz) trägt der Träger der Rentenversicherung gem.
§ 249a
SGB V; für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; der Höchstbetrag von 1.900 € ist jedoch anzusetzen, wenn sie kostenlos in der Familienversicherung mitversichert ist (eigene Einkünfte von nicht mehr als 4.380 € (VZ 2011) bzw. 4.500 € (VZ 2012) jährlich). |
Selbständiger | Arbeiterin, Angestellte | 2.800,– | 1.900,– | für den Ehemann erfolgt keine Kürzung
des Höchstbetrags; der Höchstbetrag von 1.900 € ist jedoch
anzusetzen, wenn er kostenlos in der Familienversicherung mitversichert ist
(eigene Einkünfte von nicht mehr als 4.380 € (VZ 2011) bzw.
4.500 € (VZ 2012) jährlich) für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht |
Selbständiger | Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] | 2.800,– | 1.900,– | für den Ehemann erfolgt keine Kürzung
des Höchstbetrags; die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld II ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V mangels Familienversicherung pflichtversichert, die Beiträge trägt der Bund |
Selbständiger | Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld] | 2.800,– | 1.900,– | für den Ehemann erfolgt keine Kürzung
des Höchstbetrags; die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit |
Selbständiger | Arbeitslose, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) | 2.800,– | 2.800,– | für den Ehemann und die Ehefrau erfolgt
keine Kürzung des Höchstbetrags |
Selbständiger | Beamtin | 2.800,– | 1.900,– | für den Ehemann erfolgt keine Kürzung
des Höchstbetrags; der Höchstbetrag von 1.900 € ist jedoch
anzusetzen, wenn die Ehefrau auch für den Ehemann einen Beihilfeanspruch hat
(Unterschreiten der Einkommensgrenze); die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch |
Selbständiger | Elternzeit | 2.800,– | 1.900,– | für den Ehemann erfolgt keine Kürzung
des Höchstbetrags; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte) |
Selbständiger | Geringfügig Beschäftigte | 2.800,– | 2.800,– | für den Ehemann erfolgt keine Kürzung
des Höchstbetrags; der für die Ehefrau vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags |
Selbständiger | Hausfrau | 2.800,– | 2.800,– | für den Ehemann und die Ehefrau erfolgt
keine Kürzung des Höchstbetrags |
Selbständiger | Rentnerin | 2.800,– | 1.900,– | für den Ehemann erfolgt keine Kürzung
des Höchstbetrags; der Höchstbetrag ist jedoch mit 1.900 €
anzusetzen, wenn er kostenlos in der Familienversicherung mitversichert ist
(eigene Einkünfte von nicht mehr als 4.380 € (VZ 2011) bzw.
4.500 € (VZ 2012) jährlich) bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist sie i. d. R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge (nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkten verminderten allg. Beitragssatz) trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V |
Selbständiger | Selbständige | 2.800,– | 2.800,– | sowohl für den Ehemann als auch für die
Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags |
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld] | Arbeiterin, Angestellte | 1.900,– | 1.900,– | der Ehemann als Bezieher von
Arbeitslosengeld ist nach
§ 5 Abs. 1
Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge
trägt die Bundesagentur für Arbeit; für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht |
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld] | Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] | 1.900,– | 1.900,– | der Ehemann als Bezieher von
Arbeitslosengeld ist nach
§ 5 Abs. 1
Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge
trägt die Bundesagentur für Arbeit; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert |
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld] | Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld] | 1.900,– | 1.900,– | der Ehemann und die Ehefrau als
Bezieher von Arbeitslosengeld sind nach
§ 5 Abs. 1
Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge
trägt die Bundesagentur für Arbeit |
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld] | Arbeitslose, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) | 1.900,– | 1.900,– | der Ehemann als Bezieher von
Arbeitslosengeld ist nach
§ 5 Abs. 1
Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge
trägt die Bundesagentur für Arbeit; die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert |
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld] | Beamtin | 1.900,– | 1.900,– | der Ehemann als Bezieher von
Arbeitslosengeld ist nach
§ 5 Abs. 1
Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge
trägt die Bundesagentur für Arbeit; die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch |
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld] | Geringfügig Beschäftigte | 1.900,– | 1.900,– | der Ehemann als Bezieher von
Arbeitslosengeld ist nach
§ 5 Abs. 1
Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge
trägt die Bundesagentur für Arbeit; der für die Ehefrau vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, jedoch ist sie kostenlos in der Familienversicherung mitversichert |
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld] | Hausfrau | 1.900,– | 1.900,– | der Ehemann als Bezieher von
Arbeitslosengeld ist nach
§ 5 Abs. 1
Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge
trägt die Bundesagentur für Arbeit; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert; der Höchstbetrag von 2.800 € ist anzusetzen, wenn für sie keine Familienversicherung besteht (eigene Einkünfte von mehr als 4.380 € (VZ 2011) bzw. 4.500 € (VZ 2012) jährlich). |
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld] | Rentnerin | 1.900,– | 1.900,– | der Ehemann als Bezieher von
Arbeitslosengeld ist nach
§ 5 Abs. 1
Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge
trägt die Bundesagentur für Arbeit; bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist sie i. d. R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge (nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkten verminderten allg. Beitragssatz) trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V |
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld] | Selbständige | 1.900,– | 2.800,– | der Ehemann als Bezieher von
Arbeitslosengeld ist nach
§ 5 Abs. 1
Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge
trägt die Bundesagentur für Arbeit; für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags |
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] | Arbeiterin, Angestellte | 1.900,– | 1.900,– | für die Ehefrau werden steuerfreie
Leistungen/Zuschüsse i. S. d.
§ 3
Nr. 62 EStG erbracht; der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert |
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] | Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] | 1.900,– | 1.900,– | sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau
als Bezieher von Arbeitslosengeld II sind nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 2a
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt der
Bund |
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] | Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld] | 1.900,– | 1.900,– | die Ehefrau als Bezieherin von
Arbeitslosengeld ist nach
§ 5 Abs. 1
Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge
trägt die Bundesagentur für Arbeit; der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert |
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] | Beamtin | 1.900,– | 1.900,– | der Ehemann als Bezieher von
Arbeitslosengeld II ist nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 2a
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt der
Bund; für die Ehefrau besteht ein Beihilfeanspruch |
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] | Rentnerin | 1.900,– | 1.900,– | bezieht die Ehefrau Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, ist sie i. d. R. nach
§ 5 Abs. 1
Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte
der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem.
§ 249a
SGB V; der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert |
Arbeitsloser [Bezieher von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] | Selbständige | 1.900,– | 2.800,– | der Ehemann als Bezieher von
Arbeitslosengeld II ist nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 2a
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt der
Bund; für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags |
Hausmann | Arbeiterin, Angestellte | 1.900,– | 1.900,– | für die Ehefrau werden steuerfreie
Leistungen/Zuschüsse i. S. d.
§ 3
Nr. 62 EStG erbracht; der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert oder der Ehemann ist – bei freiwilliger Krankenversicherung der Ehefrau (wg. Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze) – privat krankenversichert; der Höchstbetrag von 2.800 € ist jedoch anzusetzen, wenn für sie keine Familienversicherung besteht (eigene Einkünfte von mehr als 4.380 € (VZ 2011) bzw. 4.500 € (VZ 2012) jährlich). |
Hausmann | Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld] | 1.900,– | 1.900,– | die Ehefrau als Bezieherin von
Arbeitslosengeld ist nach
§ 5 Abs. 1
Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge
trägt die Bundesagentur für Arbeit; der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert; der Höchstbetrag von 2.800 € ist anzusetzen, wenn für ihn keine Familienversicherung besteht (eigene Einkünfte von mehr als 4.380 € (VZ 2011) bzw. 4.500 € (VZ 2012) jährlich) |
Hausmann | Arbeitslose, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) | 2400,– | 2.800,– | für den Hausmann, der eigene Einkünfte
(z. B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des
Höchstbetrags; für die Ehefrau erfolgt auch keine Kürzung |
Hausmann | Beamtin | 1.900,– | 1.900,– | die Ehefrau hat einen
Beihilfeanspruch; die Ehefrau hat auch einen Beihilfeanspruch für den nicht berufstätigen Ehemann |
Hausmann | Elternzeit | 2.800,– | 1.900, – | für den Hausmann, der eigene Einkünfte
(z. B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des
Höchstbetrags; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte) |
Hausmann | Geringfügig Beschäftigte | 2.800,– | 2.800,– | für den Hausmann, der eigene Einkünfte
(z. B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des
Höchstbetrags; der für die Ehefrau vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags |
Hausmann | Rentnerin | 1.900,– | 1.900,– | bezieht die Ehefrau Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, ist sie i. d. R. nach
§ 5 Abs. 1
Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte
der Beiträge (nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkten verminderten allg.
Beitragssatz) trägt der Träger der Rentenversicherung gem.
§ 249a
SGB V; der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert; der Höchstbetrag von 2.800 € ist jedoch anzusetzen, wenn für ihn keine Familienversicherung besteht (eigene Einkünfte von mehr als 4.380 € (VZ 2011) bzw. 4.500 € (VZ 2012) jährlich) |
Hausmann | Selbständige | 2.800,– | 2.800,– | für den Ehemann und die Ehefrau erfolgt
keine Kürzung des Höchstbetrags |
Arbeitsloser, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) | Arbeiterin, Angestellte | 1.900,– | 1.900,– | für die Ehefrau werden steuerfreie
Leistungen/Zuschüsse i. S. d.
§ 3
Nr. 62 EStG erbracht; der arbeitslose Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert |
Arbeitsloser, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) | Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld] | 1.900,– | 1.900,– | die Ehefrau als Bezieherin von
Arbeitslosengeld ist nach
§ 5 Abs. 1
Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge
trägt die Bundesagentur für Arbeit; der arbeitslose Ehemann ist kostenlos in
der Familienversicherung mitversichert |
Arbeitsloser, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) | Beamtin | 1.900,– | 1.900,– | die Ehefrau hat einen
Beihilfeanspruch; die Ehefrau hat auch für den Ehemann einen Beihilfeanspruch |
Arbeitsloser, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) | Hausfrau | 2.800,– | 2.800,– | für die Hausfrau, die eigene Einkünfte
(z. B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des
Höchstbetrags; für den Ehemann erfolgt auch keine Kürzung |
Arbeitsloser, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) | Rentnerin | 1.900,– | 1.900,– | bezieht die Ehefrau Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, ist sie i. d. R. nach
§ 5 Abs. 1
Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte
der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem.
§ 249a
SGB V; der arbeitslose Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert |
Arbeitsloser, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) | Selbständige | 2.800,– | 2.800,– | sowohl für den Ehemann als auch für die
Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags |
Elternzeit | Arbeiterin, Angestellte | 1.900,– | 1.900,– | für die Ehefrau werden steuerfreie
Leistungen/Zuschüsse i. S. d.
§ 3
Nr. 62 EStG erbracht; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der Ehemann entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte) |
Elternzeit | Beamtin | 1.900,– | 1.900,– | die Ehefrau hat einen
Beihilfeanspruch; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der Ehemann entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiter/Angestellter) |
Elternzeit | Hausfrau | 1.900,– | 2.800,– | für die Haufrau, die eigene Einkünfte
(z. B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des
Höchstbetrags; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der Ehemann entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiter/Angestellter) |
Elternzeit | Selbständige | 1.900,– | 2.800,– | für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung
des Höchstbetrags; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der Ehemann entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiter/Angestellter) |
Geringfügig Beschäftigter | Arbeiterin, Angestellte | 1.900,– | 1.900,– | für die Ehefrau werden steuerfreie
Leistungen/Zuschüsse i. S. d.
§ 3
Nr. 62 EStG erbracht; der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, jedoch ist er kostenlos in der Familienversicherung mitversichert |
Geringfügig Beschäftigter | Arbeitslose [Bezieherin von
Arbeitslosengeld] | 1.900,– | 1.900,– | die Ehefrau als Bezieherin von
Arbeitslosengeld ist nach
§ 5 Abs. 1
Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge
trägt die Bundesagentur für Arbeit; der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, jedoch ist er kostenlos in der Familienversicherung mitversichert |
Geringfügig Beschäftigter | Beamtin | 1.900,– | 1.900,– | der für den Ehemann vom Arbeitgeber
gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung führt zwar nicht
zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, jedoch hat die Ehefrau auch einen
Beihilfeanspruch für den Ehemann die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch; |
Geringfügig Beschäftigter | Hausfrau | 2.800,– | 2.800,– | für die Hausfrau, die eigene Einkünfte
(z. B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des
Höchstbetrags; der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags |
Geringfügig Beschäftigter | Rentnerin | 1.900,– | 1.900,– | bezieht die Ehefrau Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, ist sie i. d. R. nach
§ 5 Abs. 1
Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte
der Beiträge (nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkten verminderten allg.
Beitragssatz) trägt der Träger der Rentenversicherung gem.
§ 249a
SGB V; der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, er ist jedoch kostenlos in der Familienversicherung mitversichert |
Geringfügig Beschäftigter | Selbständige | 2.800,– | 2.800,– | der für den Ehemann vom Arbeitgeber
gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung führt allein
nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags; für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags |
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Fundstelle(n):
IAAAE-48492