OFD Frankfurt/M - S 2248 A - 7 - St 213

Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler
Volksvertretungen und der Verbandskammer des Planungsverbandes
Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main gewährt werden

A. Allgemeines

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen (Stadtverordnete, Mitglieder des Kreistages, der Gemeindevertretung oder des Ortsbeirats sowie Ortsvorsteher ohne Außenstelle) gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer (etwas anderes gilt nach meinem Erlass vom – S 2337 A – 60 – II 3b – für kommunale Vertreter). Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden (§ 27 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung).

Steuerfrei sind

  • nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden,

  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

I. Für ehrenamtliche Mitglieder einer Gemeindevertretung gilt Folgendes:

  1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung) sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

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    in einer Gemeinde oder Stadt mit
    monatlich
    jährlich
    höchstens 20.000
    Einwohnern
    104 € [1](Falls eine höhere Entschädigung gezahlt wird, ist diese bis zu monatlich 175 € steuerfrei zu belassen (Hinweis auf R 3.12 Abs. 3 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008).)
    1.248 €
    20.001 bis 50.000
    Einwohnern
    166 € [2](Falls eine höhere Entschädigung gezahlt wird, ist diese bis zu monatlich 175 € steuerfrei zu belassen (Hinweis auf R 3.12 Abs. 3 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008).)
    1.992 €
    50.001 bis 150.000
    Einwohnern
    204 €
    2.448 €
    150.001 bis 450.000
    Einwohnern
    256 €
    3.072 €
    mehr als 450.000
    Einwohnern
    306 €
    3.672 €

    Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.

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Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück (§ 27 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung) als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend.

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Die steuerfreien Beträge nach Nr. 1 erhöhen sich

  • für Vorsitzende der Gemeindevertretung auf das Doppelte der Beträge nach Nr. 1,

  • für die ständigen Vertreter der Vorsitzenden der Gemeindevertretung auf das Eineindrittelfache der Beträge nach Nr. 1,

  • für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, auf das Doppelte der Beträge nach Nr. 1.

II. Für ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages gilt Folgendes:

  1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung, § 18 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung) sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

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    in einem Landkreis mit
    monatlich
    jährlich
    höchstens 250.000
    Einwohnern
    204 €
    2.448 €
    mehr als 250.000
    Einwohnern
    256 €
    3.072 €
  2. Abschnitt I Nr. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden

III. Verbandskammer des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main

Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind – im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der übertragenen Pflichtaufgaben – die an ehrenamtliche Mitglieder eines Regionalverbandes gezahlten Aufwandsentschädigungen entsprechend den für ehrenamtliche Kreistagsmitglieder getroffenen Regelungen zu behandeln.

Ehrenamtliche Mitglieder der Verbandskammer des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main sind daher den ehrenamtlichen Mitgliedern eines Kreistages in einem Landkreis mit mehr als 250.000 Einwohnern gleichzustellen.

Das bedeutet insbesondere, dass pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung; § 6 des Gesetzes über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main) steuerfrei sind, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft 256 € monatlich bzw. 3.072 € jährlich nicht übersteigen (vgl. vorstehend unter B. II. Nr. 1) und dass die für Vorsitzende eines Kreistages vorgesehene Verdoppelung der steuerfreien Beträge (vgl. B. II. Nr. 2) bei entsprechenden Funktionsträgern des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main gleichermaßen zu gewähren ist.

IV.

Die Regelungen der Abschnitte I bis III gelten nicht bei kommunalen Zweckverbänden (z. B. Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsverband).

V.

Die Regelungen nach Abschnitt I Nr. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die ehrenamtlichen Mitglieder des Ortsbeirats. Dabei ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde oder der Stadt, sondern die des Ortsbezirks maßgebend. Für den Ortsvorsteher ohne Verwaltungsaußenstelle verdoppeln sich die steuerfreien Beträge nach Abschnitt I Nr. 1.

VI.

Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Volksvertretungen sind, können steuerfreie Entschädigungen im Sinne der vorstehenden Abschnitte I, II, III und V nebeneinander beziehen. R 3.12 Abs. 3 Satz 6 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 ist insoweit nicht anzuwenden.

C. Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen

Mit den steuerfreien Entschädigungen nach Teil B sind alle Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des Teils B zusammenhängen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Dienstreisen, abgegolten. Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem Fall können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

D. Anwendungszeitraum

Die vorstehenden Regelungen sind erstmals für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Zusatz der OFD:

Bis einschließlich VZ 2006 gelten die Regelungen der HMdF-Erlasse vom 17.01. und , sowie – S 2337 A – 1 – II B 2a, veröffentlicht in der Rundverfügung vom – S 2248 A – 7 – St II 21 weiter.

Für die VZ 2007 und 2008 gelten die Regelungen des HMdF-Erlasses vom – S 2337 A – 001 – II 3b, veröffentlicht in der Rundverfügung vom – S 2248 A – 7 – St 213 weiter.

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Entschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen gilt ofix: EStG/3/58.

Nach dem Urteil des HFG vom gilt die Verdoppelung der Freibeträge nach Abs. B.I.3 und B.II.2 nicht für den Höchstbetrag von 175 €.

OFD Frankfurt/M v. - S 2248 A - 7 - St 213

Fundstelle(n):
NAAAE-48486

1Falls eine höhere Entschädigung gezahlt wird, ist diese bis zu monatlich 175 € steuerfrei zu belassen (Hinweis auf R 3.12 Abs. 3 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008).

2Falls eine höhere Entschädigung gezahlt wird, ist diese bis zu monatlich 175 € steuerfrei zu belassen (Hinweis auf R 3.12 Abs. 3 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008).