Instanzenzug:
Gründe
1 I. Die Klägerin betreibt ein Bestattungsunternehmen und führt unter anderem Bestattungen auf dem Friedhof R. durch, dessen Träger die Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagte) ist. Die Beklagte hatte einen Wettbewerber der Klägerin, den Bestattungsunternehmer M., mit der Durchführung der ihr als Friedhofsträgerin obliegenden hoheitlichen Aufgaben betraut.
2 M. stellte der Beklagten die ihr erbrachten Leistungen in Rechnung. Die Beklagte übersandte sodann diese Rechnungen an die Angehörigen mit der Aufforderung, Zahlung direkt an M. zu leisten. Die Klägerin beanstandet dies sowie die namentliche Nennung ihres Wettbewerbers in § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung der Beklagten.
3 Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,
an die Beklagte zu 1 gerichtete Rechnungen der Fa. M. ... an Angehörige von Verstorbenen zu versenden mit der Aufforderung zur Zahlung an die Fa. M. (wie im Schreiben vom 28.07.2011 erfolgt).
die Fa. M. in der Friedhofsordnung für die kirchlichen Friedhöfe in R. , Ri. und S. namentlich zu bezeichnen (wie § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung).
4 Die Klägerin hat die Beklagte schließlich auf Erstattung von vorgerichtlich nach einem Streitwert von 15.000 € berechneten Abmahnkosten in Höhe von 651,80 € zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat in der ersten Instanz den Gegenstandswert ihrer Unterlassungsanträge auf 20.000 € beziffert.
5 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und den Streitwert insoweit auf 20.000 € (5.000 € für den Antrag zu 1 a), 15.000 € für den Antrag zu 1 b)) festgesetzt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat den Streitwert für das Berufungsverfahren "den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht folgend" auf ebenfalls 20.000 € festgesetzt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
6 II. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, mit der sie das Berufungsurteil in vollem Umfang angreifen will. Mit Schriftsatz vom 14. März 2013 hat der Klägervertreter beantragt, vorab den Beschwerdewert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Sie macht geltend, ihre Beschwer sei erheblich höher als der vom Berufungsgericht auf 20.000 € festgesetzte Streitwert. Dieser Antrag ist Gegenstand des vorliegenden Beschlusses.
7 III. 1. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert für die im Streitfall maßgebenden Unterlassungsanträge entsprechend den eigenen Angaben der Klägerin auf 20.000 € festgesetzt. Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht dargelegt, dass sie diese Wertfestsetzung beanstandet hat. Sie kann deshalb auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (, [...]Rn. 1; Beschluss vom 10. Mai 2012 I ZR 160/11, [...]Rn. 4; Beschluss vom 24. Januar 2013 I ZA 11/12, [...]Rn. 2).
8 Im Übrigen hat die Klägerin ihre von der Beklagten substantiiert bestrittenen Angaben zur Begründung eines höheren Gegenstandswertes nicht glaubhaft gemacht (vgl. zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der Angaben zum Wert des Beschwerdegegenstandes , [...]Rn. 3; Beschluss vom 24. Februar 2011 I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 4).
9 2. Die als Nebenforderung geltend gemachten Abmahnkosten sind bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen (vgl. , [...]Rn. 4, mwN).
Fundstelle(n):
OAAAE-48318