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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 25 | Umsatzsteuer: GmbH & Co. KG als Organgesellschaft

Nach einem richtungsweisenden Urteil des FG München ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass abweichend vom Gesetzeswortlaut nicht nur eine juristische Person, sondern auch eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert sein kann. Die Beschränkung auf eine juristische Person als Organgesellschaft ist nicht mit dem Grundsatz der Rechtsformneutralität vereinbar.

Das Finanzgericht München hat in einem richtungsweisenden Urteil entschieden: Nach Unionsrecht kann bei der Umsatzsteuer auch eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert sein. Die Richter aus der bayerischen Landeshauptstadt widersprechen damit der nationalen Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Danach können nur juristische Personen Organgesellschaften sein, wie beispielsweise eine GmbH.

Zur Begründung verweisen die Finanzrichter auf den umsatzsteuerlichen Grundsatz der Steuerneutralität und der Rechtsformneutralität. Die Umsatzbesteuerung dürfe nicht von der Rechtsform abhängig sein. Die für das Vorliegen einer Organschaft erforderliche Beherrschu...

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