Zu den Voraussetzungen der sachgerechten
Festsetzung eines Verzögerungsgeldes
Leitsatz
1. Ein Verzögerungsgeld
kann auch bei Verletzung der im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung
obliegenden Mitwirkungspflichten festgesetzt werden (vgl. BFH-Rspr.).
2. Die Einschätzung der tatsächlichen
und rechtlichen Relevanz von angeforderten Unterlagen und Beweismitteln
obliegt der steuerlichen Außenprüfung.
3. Erfasst ein Steuerpflichtiger Buchungsunterlagen
mit einem Datenverarbeitungssystem, kann verlangt werden, dass die
Datenerfassung den Vorgaben gemäß § 147
Abs. 6 AO genügen.
4. Sollen durch die Festsetzung des Verzögerungsgeldes
mehrere Verstöße gegen Mitwirkungspflichten sanktioniert
werden und hält die Finanzbehörde die Festsetzung
in der Mindesthöhe von 2.500 € zur Ahndung sämtlicher Verstöße
für ausreichend, ist eine weitere Begründung der
Ermessensentscheidung zur Höhe des Verzögerungsgeldes
nicht erforderlich.
Fundstelle(n): AAAAE-48272
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 15.05.2013 - 5 K 950/11
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