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FG Münster Urteil v. - 11 K 4508/11 E EFG 2013 S. 1659 Nr. 20

Gesetze: EStG § 20 Abs 9, EStG § 20 Abs 1 Nr 1

Kapitaleinkünfte

Höhe der Kapitaleinkünfte im Zusammenhang mit der Nutzung von Ferienobjekten einer Schweizer AG

Leitsatz

1) Die Nutzungsüberlassung von Ferienwohnungen einer AG an Aktionäre führt zu einen sonstigen Bezug aus Aktien gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags über die Nutzung eines bestimmten Ferienobjekts.

2) In der Nutzungsüberlassung liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung.

3) Die Bewertung der Höhe des Sachbezugs richtet sich nach § 8 Abs. 2 EStG. Dies ist der Bruttomietpreis für vergleichbare Ferienobjekte.

4) Hiervon sind nicht die an die AG gezahlten Jahresbeiträge, Neben- oder Vertriebskosten abzuziehen. Die Jahresbeiträge fallen unabhängig von der konkreten Nutzung eines Ferienobjekts an und stehen mit ihr nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang. Sie sind als allgemeine Werbungskosten ebenso wie Neben- und Vertriebskosten gem. § 20 Abs. 9 EStG vom Abzug ausgeschlossen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 22 Nr. 35
DStRE 2014 S. 912 Nr. 15
DStZ 2014 S. 104 Nr. 4
EFG 2013 S. 1659 Nr. 20
Ubg 2014 S. 611 Nr. 9
BAAAE-48263

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FG Münster, Urteil v. 02.07.2013 - 11 K 4508/11 E

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