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Lohn und Gehalt | Änderung der BFH-Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen
Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Betriebsveranstaltung zugunsten der Arbeit-nehmer und Arbeitgeber geändert. Die Änderungen betreffen die Ermittlung der Freigrenze von 110 €. Nach den beiden Urteilen vom gilt:
1. Kostenaufteilung: Nach dem Urteil VI R 94/10 fließen in die Bemessungsgrundlage nur die Kosten für diejenigen Aufwendungen ein, die der Arbeitnehmer konsumieren kann, also Kosten für das Essen und die Getränke sowie für die Musik oder Showeinlage. [i]Arbeitnehmer muss Aufwendungen konsumieren könnenNicht zu berücksichtigen sind jedoch Kosten für die Miete des Saals der Betriebsveranstaltung, für die Veranstaltungsagentur, Gemeinkosten z. B. für die Buchhaltung und Reisekosten für die von außerhalb anreisenden Arbeitnehmer.
Arbeitgeber [i]Kosten für Miete, Agentur und Reisekosten bleiben außer Ansatz A führt eine Betriebsveranstaltung für 100 Arbe...