BGH Beschluss v. - IX ZR 173/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die im Zusammenhang mit der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits durch die Senatsrechtsprechung im Sinne des Berufungsurteils geklärt (, ZIP 2002, 404, 406). Die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Senat geprüft, aber insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten eines Unternehmens in der Gründungsphase (vgl. , BGHZ 180, 98 Rn. 14 ff) für nicht durchgreifend erachtet.

2 Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fundstelle(n):
WAAAE-47848