BAG Beschluss v. - 3 AZR 640/13

Zulässigkeit der Revision - Versäumung der Revisionsfrist - Fünf-Monats-Frist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gesetze: § 74 Abs 1 S 1 ArbGG, § 74 Abs 1 S 2 ArbGG, § 233 ZPO, § 234 Abs 1 S 1 ZPO, § 234 Abs 2 ZPO, § 236 Abs 2 ZPO

Instanzenzug: ArbG Mannheim Az: 15 Ca 118/10 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Az: 16 Sa 105/10 Urteil

Gründe

1I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zum anzupassen.

2Das Arbeitsgericht hat der auf Zahlung rückständiger Beträge für die Zeit von Januar 2009 bis September 2010 in Höhe von insgesamt 1.570,17 Euro brutto nebst Zinsen und auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 1.169,49 Euro brutto ab Oktober 2010 gerichteten Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständige Leistungen in Höhe von 1.402,38 Euro brutto nebst Zinsen und ab Oktober 2010 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.161,50 Euro brutto zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

3Nach Einlegung der Berufung durch die Beklagte ist die Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten durch das am verkündete Urteil zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das vollständig abgefasste Urteil nebst Rechtsmittelbelehrung wurde der Beklagten nach dem Empfangsbekenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten am zugestellt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom Montag, dem , beim Bundesarbeitsgericht am selben Tag eingegangen, Revision eingelegt und mit Schriftsatz vom die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist um einen Monat bis zum beantragt. Eine Fristverlängerung ist nicht bewilligt worden, vielmehr ist die Beklagte durch Verfügung vom auf die Versäumung der Fristen für die Einlegung und die Begründung der Revision hingewiesen worden. Die Verfügung vom ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde spätestens am zugestellt worden.

4II. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingelegt wurde und die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.

51. Die Revision ist nicht rechtzeitig eingelegt worden.

6Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG beträgt die Frist für die Einlegung der Revision einen Monat und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

7Das angefochtene Urteil wurde der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihrer Prozessbevollmächtigten am zugestellt. Allerdings wurde die Frist für die Einlegung der Revision vorliegend nicht mit der Zustellung des vollständig abgefassten Urteils, sondern bereits am in Lauf gesetzt, da das angefochtene Urteil am verkündet wurde. Die Frist für die Einlegung der Revision lief daher am ab. Die Revisionsschrift der Beklagten ist am und damit verspätet beim Bundesarbeitsgericht eingegangen.

82. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Beklagte innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nicht dargelegt hat, ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist für die Einlegung der Revision gehindert gewesen zu sein.

9a) Nach § 233 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Bei der Revisionsfrist handelt es sich nach § 548 ZPO um eine Notfrist. Die Wiedereinsetzung muss nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beginnt gem. § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Der Antrag muss nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch ohne Antrag gewährt werden.

10b) Danach kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Die Beklagte hat innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist keine Tatsachen vorgetragen, die die Wiedereinsetzung begründen könnten.

11Die Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO lief spätestens am ab, da die Beklagte jedenfalls aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom , die ihrer Prozessbevollmächtigten spätestens am zugestellt wurde, von der Versäumung der Revisionsfrist Kenntnis erlangt hatte. Bis zum wurden Wiedereinsetzungsgründe nicht dargelegt, sodass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gem. § 236 Abs. 2 ZPO nicht zu gewähren ist.

123. Die damit unzulässige Revision kann nach § 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss des Senats verworfen werden.

13III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 GKG.

Fundstelle(n):
KAAAE-47800