Umsatzsteuer; Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken
Bezug:
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Übergangsregelung des Bezugsschreibens vom wie folgt gefasst:
„Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Beruft sich der Unternehmer für vor dem ausgeführte Umsätze auf eine nach den Schreiben vom , IV B 8 S 7100/07/10050 (2008/0541679), BStBl 2008 I S. 949, und vom , IV D 2 - S 7100/07/10050 (2010/0227270), BStBl 2010 I S. 330, günstigere Besteuerung, wird dies nicht beanstandet. Beruft sich der Unternehmer für vor dem ausgeführte Umsätze auf eine nach diesen Schreiben ungünstigere Besteuerung, wird dies - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - ebenfalls nicht beanstandet.“
BMF v. - IV D 2 -
S 7100/07/10050-06
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 1385
BB 2013 S. 2774 Nr. 46
StBW 2013 S. 1140 Nr. 25
UR 2013 S. 929 Nr. 23
WAAAE-47780