Doppelte Haushaltsführung und Nutzung der Wohnung am Beschäftigungsort als reine Schlafstätte
Leitsatz
1. Eine reine „Schlafstätte” am Beschäftigungsort liegt nicht vor, wenn ein Alleinstehender dort in einer 69 qm großen Wohnung,
am Wohnort aber nur in einer 50 qm großen Wohnung lebt, und wenn keine weiteren Beweisanzeichen vorliegen, die auf den Lebensmittelpunkt
am Wohnort hindeuten.
2. Da der Kläger betont hat, er habe am Wohnort einen eigenen Haushalt geführt, kann auch nicht von einem gemeinsamen Haushalt
mit der im gleichen Haus wohnenden Mutter des Klägers ausgegangen werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 35 DStRE 2014 S. 1351 Nr. 22 JAAAE-47754
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