1. Bei Arbeitnehmern ist § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG bereits dann anwendbar, wenn die Zahlung der Entschädigung unmittelbar
durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen veranlasst und dazu bestimmt ist, diesen Verlust auszugleichen und die Zahlung
außerdem auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht.
2. Hinzukommen muss bei § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG weiterhin, dass es sich um ein „besonderes Ereignis” handelt. Ein „besonderes
Ereignis” ist schon dann anzunehmen, wenn die Beendigung des Vertrags vom Arbeitgeber ausgeht oder wenn der Arbeitnehmer beim
Abschluss einer Aufhebungs- oder Änderungsvereinbarung unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder
tatsächlichen Druck gehandelt hat.
3. Zahlungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG, die für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden, können
steuerbegünstigte Entschädigungen sein, ohne dass eine Zwangslage – anders als bei § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG – vorliegt. Bei
einem Arbeitnehmer setzt die Steuerbegünstigung für die Aufgabe der Tätigkeit nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG voraus, dass
der Arbeitgeber die Entschädigung deswegen „für” die Aufgabe oder Nichtausübung der Tätigkeit zahlt, weil er an diesen Unterlassungen
ein erhebliches Interesse hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 27 DStRE 2014 S. 1180 Nr. 19 PAAAE-47752
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