Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei unterjähriger Veräußerung des einzigsten Grundstücks und anschließender
Kapitalverwaltung
Abwicklungstätigkeiten wie Nebenkostenabrechnung keine Verwaltung eigenen Grundbesitzes i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
Leitsatz
1. Die Voraussetzung für eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG besteht nicht, wenn im Erhebungszeitraum
das einzige und letzte Grundstück aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und anschließend durch Darlehensvergabe lediglich eine
Kapitalvermögensnutzung erfolgt.
2. Das nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG umfasst keine der zeitlichen
Disposition des Steuerpflichtigen unterliegenden, nach dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten anfallenden Abwicklungstätigkeiten
(z. B. Nebenkostenabrechnungen).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 10 Nr. 17 DStRE 2014 S. 859 Nr. 14 EFG 2014 S. 371 Nr. 5 EStB 2014 S. 180 Nr. 5 Ubg 2014 S. 540 Nr. 8 UAAAE-47746
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Sächsisches FG, Urteil v. 23.05.2013 - 2 K 1014/12
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