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Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen 16.04.2013 S2252-110/1-211, KSR 11/2013 S. 12

Zurechnung von Zinsen im Erbfall

Gehen festverzinsliche Wertpapiere, Sparbücher und ähnliche Kapitalforderungen, die nicht mit dem Tod des Inhabers fällig werden, während einer laufenden Zinsperiode im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Erben über, sind die Zinsen in vollem Umfang dem Erwerber zuzurechnen (vgl. , BStBl 1972 II S. 55). Darauf hat das Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen hingewiesen.

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