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Zahlungsdienstleistungen der Zahlstelle in der Regel nicht anfechtbar
Setzt die Schuldnerbank als Zahlstelle die Erledigung von Aufträgen des Schuldners lediglich zahlungstechnisch um, kommt eine Vorsatzanfechtung ihr gegenüber auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners regelmäßig nicht in Betracht, weil es sich bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch ein Kreditinstitut um alltägliche Geschäftsvorgänge handelt, denen ein Wille des Überweisenden, seine Gläubiger zu benachteiligen, für die Bank regelmäßig nicht zu entnehmen ist, so das OLG Stuttgart. Von dieser grundsätzlichen Unanfechtbarkeit von Zahlungsdienstleistungen der Zahlstelle sei lediglich dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Zahlstelle im Zuge der Verfolgung eigener Interessen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist (unter Berufung auf