Grunderwerbsteuer;
Anwendung der
Grunderwerbsteuerbefreiung nach
§ 6 Abs. 3
Energiewirtschaftsgesetz
(EnWG)
Bezug:
Durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom ( BGBl 2013 I S. 346 – siehe Anlage) ist § 6 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der in Absatz 3 eine Grunderwerbsteuerbefreiung enthält, neu gefasst worden. Die Vorschrift befreit Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 GrEStG, die sich für Verteilernetzbetreiber, Transportnetzbetreiber oder Betreiber von Speicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach § 7 Abs. 1 und den §§ 7a bis 10e EnWG ergeben.
Die Befreiung gilt nicht für Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen (vgl. § 6 Abs. 4 EnWG).
§ 6 Abs. 2 bis 4 EnWG ist mit Wirkung vom anzuwenden (vgl. § 118 Abs. 2 EnWG i. d. F. von Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom ).
Wird in einem konkreten Einzelfall eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 3 EnWG geltend gemacht, ist zur Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Entflechtung i. S. des § 7 Abs. 1 bzw. der §§ 7a bis 10e EnWG gegeben sind, die zuständige Regulierungsbehörde unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 7 EnWG und § 54 Abs. 1 bzw. Abs. 2 EnWG um Amtshilfe nach § 111 AO zu ersuchen. Die Amtshilfe beschränkt sich auf die Prüfung, ob eine Entflechtung stattgefunden hat und ob diese auf freiwilliger Basis erfolgte oder nicht. Entsprechende Anfragen sind zu richten an:
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Landesregulierungsbehörde
Postfach 103439
70029 Stuttgart
soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilungsnetz jeweils weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und deren Elektrizitäts- oder Gasverteilungsnetz nicht über das Gebiet des Landes Baden-Württemberg hinausreicht;
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
in den übrigen – nicht von Buchstabe a) erfassten – Fällen.
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Vom
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom ( BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom ( BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Dem § 6 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 angefügt:
„(2) Die in engern wirtschaftlichem Zusammenhang mit der rechtlichen und operationellen Entflechtung eines Verteilnetzes, eines Transportnetzes oder eines Betreibers von Speicheranlagen nach § 7 Absatz 1 und §§ 7a bis 10e übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der §§ 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das Vermögen als zu einem Teilbetrieb gehörend, das der übertragenden Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung verbleibt. § 15 Absatz 2 und § 22 des Umwandlungssteuergesetzes, § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes sind auf Maßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden, sofern diese Maßnahme von Transportnetzbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 31c oder Betreibern von Speicheranlagen bis zum ergriffen worden sind. Satz 4 gilt bezüglich des § 22 des Umwandlungssteuergesetzes und der in § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle nur für solche mit der siebenjährigen Sperrfrist behafteten Anteile, die zu Beginn der rechtlichen oder operationellen Entflechtung bereits bestanden haben und deren Veräußerung unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung erforderlich ist. Für den Erwerber der Anteile gilt Satz 4 nicht und dieser tritt bezüglich der im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile noch laufenden Sperrfrist unter Besitzzeitanrechung in die Rechtsstellung des Veräußerers ein. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbehörde Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung).
(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich für Verteilernetzbetreiber, Transportnetzbetreiber oder Betreiber von Speicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2 Satz 4 und 7 gelten entsprechend.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diejenigen Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen.”
§ 118 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 6 Absatz 2 bis 4 ist mit Wirkung vom anzuwenden.”
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den
Der Bundespräsident Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen Schäuble
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Dr. Philipp Rösler
FinMin Baden-Württemberg v. - 3-S4501/40
Fundstelle(n):
FAAAE-47670