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PiR Nr. 11 vom Seite 355

Steueroptimierung bei der fair value-Bewertung – Besonderheiten bei Immobilien

WP Dr. Jens Freiberg

I. Einführung

Der beizulegende Zeitwert ist definiert als Veräußerungspreis (exit price). Konzeptionell entspricht der fair value dem Wert (IFRS 13.9), den beliebige Marktteilnehmer unter gewöhnlichen Bedingungen für eine tatsächliche oder hypothetische Transaktion zugrunde legen (IFRS 13.2). Bei der Ermittlung des fair value ist daher den Eigenschaften des Bewertungsobjekts Rechnung zu tragen, die (erwartungsgemäß) in einer Markttransaktion berücksichtigt (IFRS 13.11) und bei einem Transfer auch übertragen werden. Mangels einer Konkretisierung bleibt die Abgrenzung des Bewertungsobjekts, also der Wertdimension (unit of account), unbestimmt.

Besondere Bedeutung hat die Identifizierung des Bewertungsobjekts, wenn in Abhängigkeit der Gestaltung einer (hypothetischen) Veräußerung − als asset deal oder share deal − steuerliches Optimierungspotenzial besteht. So ist in manchen Jurisdiktionen die Strukturierung einer Veräußerung eines Vermögenswerts als Anteilsveräußerung für den Erwerber und/oder den Veräußerer steuerlich vorteilhaft. In einer tatsächlichen Transaktion wird daher auf einen gesellschaftsrechtlichen Mantel (corporate wrapper) zurückgegriffen,...

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