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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 13 AS 200/11

Die Kläger, ein Ehepaar mit zwei 2002 und 2005 geborenen Kindern, begehren die Bewilligung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 8. Februar 2009. Hintergrund ist, dass der bis zum 31. Dezember 2008 als Eisenflechter erwerbstätige Kläger zu 1., dem von seinem Arbeitgeber am 15. Dezember 2008 zum 31. Dezember 2008 gekündigt worden war, sich am 22. Dezember 2008 arbeitssuchend gemeldet hatte und in diesem Zusammenhang bereits vor dem 1. Januar 2009 einen Antrag auf Arbeitslosengeld I gestellt hatte, einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II aber erst nachfolgend am 9. Februar 2009 stellte, nachdem festgestellt war, dass das ihm bewilligte Arbeitslosengeld I für die Deckung des Bedarfs der Kläger nicht ausreichte.

Fundstelle(n):
VAAAE-47575

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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 10.04.2013 - L 13 AS 200/11

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