Instanzenzug:
Gründe
I.
1 Der Senat hat mit Beschluss vom den Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das und seine Revision gegen dieses Urteil auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2 Mit Schreiben vom , eingegangen am , hat der Verurteilte die am Senatsbeschluss vom mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zugleich die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Mit der Anhörungsrüge beanstandet er unter anderem, der von ihm behauptete Sachverhalt einer informellen Absprache, einer fehlenden Pflichtverteidigung und einer Täuschung über die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels seien vom Senat nicht aufgeklärt worden. Mangels qualifizierter Rechtsmittelbelehrung laufe die Frist zur Begründung des Rechtsmittels bis heute nicht, auf diese Belehrung könne auch nicht verzichtet werden, weswegen es auf die Rechtsauffassung des Senats nicht ankomme. Zudem habe das Amtsgericht Ulm zur Protokollierung der Revision erst Termin auf den bestimmt. Zur Befangenheit trägt der Antragsteller vor, "aus 1 StR 595/12 ist hinreichend bekannt, dass die Abgelehnten politische Interessen wahrnehmen und keine Rechtsprechungsaufgaben iSv Art. 97 GG".
II.
3 1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 595/12; vom - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314; vom - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55; vom - 3 StR 425/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge verbunden wird, die sich - wie hier (s. unten 2.) - mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet erweist. Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 595/12; vom - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314 mwN; vgl. auch Beschluss vom - 3 StR 239/12).
4 Da das Gesuch bereits aufgrund der Verspätung unzulässig ist, braucht nicht entschieden zu werden, ob in diesem überhaupt ein Grund zur Ablehnung angegeben ist, da eine völlig ungeeignete Begründung rechtlich einer fehlenden Begründung gleichzustellen ist (; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 26a Rn. 4a mwN).
5 2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört wurde, noch zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
6 Vielmehr hat er das Vorbringen des Verurteilten umfassend zur Kenntnis genommen und sich mit den von ihm vorgebrachten Argumenten für die Unwirksamkeit seines Rechtsmittelverzichts auseinandergesetzt; dass der Senat daraus nicht die vom Verurteilten begehrten Schlüsse gezogen hat, begründet keinen Gehörsverstoß.
7 Da der Senat die Revision des Verurteilten als wirksam zurückgenommen gewertet hat, kommt es - ungeachtet der Frage eines Gehörsverstoßes - auf die von ihm mit der Gehörsrüge noch als ausstehend angekündigte Revisionsbegründung nicht mehr an.
Fundstelle(n):
KAAAE-47489